Pferdefreunde Neuburg
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21. September 2024

ab 9:30 am Vereinsgelände

 

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Gammersfelder Weg 20

Ellenbrunn

86643 Rennertshofen

 

Mitglied werden

 

Satzung der Pferdefreunde Neuburg a. d. Donau e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  

(1)      Der Verein führt den Namen "Pferdefreunde Neuburg a. d. Donau e.V."

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in 86633 Neuburg a. d. Donau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuburg/Donau eingetragen. 

(3)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(4)      Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V., des Kreis-Pferdesportverbandes Ingolstadt, des Verbandes der Pferdesportvereine Oberbayern, über die der Verein auch Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Bayern und der Deutschen reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) ist. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den vorstehenden Verbänden vermittelt.

  

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  

(1)      Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigier-Sports, insbesondere im Jugendbereich.

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

          Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

(1)      Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

 

-

der Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der

Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren sowie die

Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung des Partners Pferd.

-

Die Ausbildung von Reitern, Fahrern, Pferdehaltern und Pferden in allen Disziplinen.

-

Die sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

-

Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten-, und Leistungs-

sports sowie in der Arbeit mit behinderten Menschen im Sinne hippotherapeutischer

Maßnahmen.

-

Hilfe und Unterstützung bei der Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Um-

gangs mit dem Pferd, des Pferdesports sowie des Tierschutzes.

-

Der Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf

der Ebene der Gemeinde und jeweiligen Fachverbänden.

-

Der Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im

Rahmen des Freizeit-Breitensports und der Unterstützung aller Bemühungen zur

Pflege der Landschaft und zur Verhinderung von Schäden.

-

Der Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infra-

struktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

         

 

(2)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

(1)      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)      Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3)      Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)      Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)      Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7)      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 ‚Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)      Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 

          Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen.

 (3)      Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss. 

(4)      Das Mitglied erwirbt ein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

 (5)      Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben für die Wahl des Jugendsprechers aktives Wahlrecht. Im Übrigen haben alle Mitglieder erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktives Wahlrecht.

 (6)      Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl der Jugendleitung und des Jugendsprechers stimmberechtigt. Im Übrigen sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 (7)      Vereinsmitglieder und andere Persönlichkeiten, die sich im besonderen Maße um den Pferdesport und um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 (8)      Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Kreis-Pferdesportverbandes, des Verbandes der Pferdesportvereine Oberbayern, des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes sowie der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der APO sowie der LPO mit ihren Durchführungsbestimmungen.

  

§ 6 Pflichten der Mitglieder, LPO, APO und Verstöße gegen den Tierschutz

  

(1)      Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Tiere verpflichtet, stets - auch außerhalb von Leistungsprüfungen - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

        die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend artgerecht zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen;

        den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;

        die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren;

  

(2)      Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Ausbildungsprüfungsordnung APO der Deutschen reiterlichen Vereinigung (FN). Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter- und/oder Pferd geahndet werden.

(3)      Die Mitglieder sind verpflichtet, aufgrund ihres Beitritts die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen zu fördern. Zu den Förderpflichten gehört auch die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern sowie zur Ableistung eines Arbeitsdienstes.

  

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

  

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaige von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.  

(2)      Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich. 

(3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,  

a)       wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,  

b)       wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, 

c)       wenn das Mitglied wiederholt oder in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,  

d)       wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, 

e)       wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.  

          Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.  

(4)      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ist der Betreffende Mitglied des Vorstands, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.  

(5)      Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. 

(6)      Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. 

(7)      Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden: 

a)       Verweis 

b)       Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,-, 

c)       Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,  

d)       Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.  

(8)      Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein. 

(9)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

  

§ 8 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

 

(1)      Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Diese werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

(2)      Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Die Beschlussfassung hat mit ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Umlage darf das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.  

(3)      Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit maximal 10 Arbeitsstunden pro Jahr, ablösbar durch einen vom Vorstand zu beschließenden Geldbetrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Dreifache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.  

(4)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. 

(5)      Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.  

(6)      Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand. 

(7)      Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 befreit. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste/der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 3 befreit.

  

§ 9 Vorstand

  

(1)      Der Vorstand besteht aus dem 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

1. Schatzmeister

2. Schatzmeister

1. Schriftführer

2. Schriftführer

Technischen Leiter

Jugendleiter

 

       

 (2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den  2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein ist der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

 (3)      Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

          Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen. 

(4)      Wiederwahl ist möglich. 

(5)      Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen. 

(6)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 3000 Euro für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als EUR 3.000,--  für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Übersteigt der Betrag den Einzelwert von 10000 EUR muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Beschlussfassung hat mit ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.  

 (7)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit per Handzeichen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen ist jeweils eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

 

 

§ 10 Vereinsausschuss

 

 

(1)      Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus 

 

den Mitgliedern des Vorstandes, 

dem Jugendsprecher, und den Vertretern       

 

Vertreter sind: 

a.)      der Vertreter der Belange des heilpädagogischen Reitens, 

b.)      der Vertreter der Belange des Reitsports, 

c.)      der Vertreter der Belange der Jagdreiter, 

d.)      der Vertreter der Belange der Freizeitreiter, 

e.)      der Vertreter der Belange des Fahrsports, 

f.)      der Vertreter der Belange des Voltigiersports, 

g.)      der Vertreter für Marketingarbeit und Werbung, 

h.)      der Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, 

i.)       der Vertreter für das Veranstaltungsmanagement des Vereins. 

j.)       der Vertreter für die Aus- und Fortbildung 

          Sämtliche Vertreter können, müssen jedoch nicht besetzt werden. Auf Antrag des Vorstands kann die Anzahl der Vereinsausschussmitglieder erhöht werden.   

(2)      Die Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neuer Vertreter hinzuzuwählen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 5 analog.  

(3)      Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

 

§ 11 Mitgliederversammlung 

 

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.   

 (2)     Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. 

          Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(3)      Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  

(4)      Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

(5)      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a)

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)

Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c)

Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d)

Beschlussfassung über das Beitragswesen

e)

weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

 (6)      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Kassenprüfung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 

(2)      Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.  

(3)      Sonderprüfungen sind möglich. 

 

 

§ 13 Vereinsjugend 

 

(1)      Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Vereins. 

(2)      Das Nähere regelt die Jugendordnung.

 

  

§ 14 Auflösung des Vereines

  

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. 

          In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. 

(2)      Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den Verband der Pferdesportvereine Oberbayern mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 15 Haftung des Vereins 

 

(1)      Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

(2)      Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

  

§ 16 Datenschutz  

 

(1)      Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. 

          Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.  

(2)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.  

(3)      Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt. 

(4)      Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 

(5)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

 

                                                      

§ 17 Inkrafttreten

 

(1)      Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am Freitag den 27.01.2012 in Neuburg/ Rödenhof beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

(2)      Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

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